Landgericht Düsseldorf, 2008-04-18, 21 T 38/08

21 T 38/08Kantonsgericht18.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 21 T 38/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-18

Aktenzeichen: 21 T 38/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0418.21T38.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 - 53 C 1736/08 - wird abgeändert:

Der Beklagten wird für ihren Klageabweisungsantrag vom 25. Februar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt aus zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.

Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.

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