21 T 38/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-04-18, 21 T 38/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-04-18, 21 T 38/08
21 T 38/08Kantonsgericht18.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 21 T 38/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-18
Aktenzeichen: 21 T 38/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0418.21T38.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 - 53 C 1736/08 - wird abgeändert:
Der Beklagten wird für ihren Klageabweisungsantrag vom 25. Februar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt aus zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.