5 O 608/03•Landgericht Düsseldorf, 2008-04-02, 5 O 608/03
Landgericht Düsseldorf, 2008-04-02, 5 O 608/03
5 O 608/03Kantonsgericht02.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 5 O 608/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-02
Aktenzeichen: 5 O 608/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0402.5O608.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichterin
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die obere Regenrinne des Gebäudes, welche direkt unterhalb und seitlich an der darüber liegenden Terrasse verläuft und welche an das Obergeschoss des Gebäudes anschließt, durch eine neue den aktuellen Regeln des Handwerks entsprechende Regenrinne zu ersetzen und mit einer geeigneten Abdichtung zu versehen, die gewährleistet, dass in der Regenrinne aufgefangenes Wasser nicht mit der Außenwand des Gebäudes in Kontakt kommt
sowie die untere Regenrinne des Gebäudes, die abschließend an das Glasvordach angebracht ist und die in die Außenwand des Gebäudes eingelassen ist, durch eine neue, den aktuellen Regeln des Handwerks entsprechende Regenrinne zu ersetzen und zwar so, dass sie nicht mehr in die Wand des Gebäudes eingelassen wird, sondern vor dieser endet, so dass gewährleistet ist, dass darin aufgefangenes Wasser nicht mehr in das Mauerwerk des Gebäudes eindringen kann und
an die Klägerin 1.601,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte den ausgesprochenen Reparaturverpflichtungen nicht nachkommt und dadurch Feuchtigkeitsschäden an der Wand des Gebäudes entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 €. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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