Landgericht Düsseldorf, 2008-02-08, 19 T 489/07

19 T 489/07Kantonsgericht08.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 489/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-08

Aktenzeichen: 19 T 489/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0208.19T489.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Geschäftswert und Beschwerdewert: 25,00 €

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