19 T 489/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-02-08, 19 T 489/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-02-08, 19 T 489/07
19 T 489/07Kantonsgericht08.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 489/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-08
Aktenzeichen: 19 T 489/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0208.19T489.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Geschäftswert und Beschwerdewert: 25,00 €
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