25 T 380/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-01-11, 25 T 380/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-01-11, 25 T 380/07
25 T 380/07Kantonsgericht11.01.2008
Regest
1. Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar. 2. Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 380/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-11
Aktenzeichen: 25 T 380/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0111.25T380.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Normen: KostO § 20
Leitsätze
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Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar.
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Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.
Tenor
Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gem. § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. XXX vom XXX zu Urkundenrollennummer XXX bestätigt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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