4a O 397/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-01-10, 4a O 397/06
Landgericht Düsseldorf, 2008-01-10, 4a O 397/06
4a O 397/06Kantonsgericht10.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 397/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-10
Aktenzeichen: 4a O 397/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0110.4A.O397.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
eine Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren, wobei diese Vorrichtung eine Bodenwand, eine Rückwand einstückig verbunden mit der Bodenwand, welche Rückwand sich von einer Rückseite der Bodenwand nach oben erstreckt, und zwei gegenüberliegend angeordnete Seitenwände, welche mit Seitenkanten der Bodenwand und der Rückwand einstückig verbunden sind, wobei die Seitenwände von der Rückwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg abfallen,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzu-führen oder zu besitzen,
wobei diese Vorrichtung bei Stapelung Schachtelung er-möglicht und die Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gewünschten Ort ermöglicht und die Vorrichtung aus Plastik hergestellt ist,
wenn die Vorrichtung aus zwei Teilen besteht, die an einer Verbindungsstelle an Boden- und Rückwand zusammengesetzt werden, wie insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K1 ersichtlich:
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnun-gen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnun-gen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsemp-fänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
e) sowie für die Zeit seit dem 01. Januar 2006 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
- die im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Er-zeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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