16 O 490/04•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-07, 16 O 490/04
Landgericht Düsseldorf, 2007-12-07, 16 O 490/04
16 O 490/04Kantonsgericht07.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 16 O 490/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-07
Aktenzeichen: 16 O 490/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1207.16O490.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richter am LG Göge, Richterin am Landgericht Reuter, Richterin Dr. Hanspach
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 57.803,28 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten hat der Kläger 65% zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 35% zu tragen. Im übrigen hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Kläger hat außerdem die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 18% zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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