4 O 34/97•Landgericht Düsseldorf, 2007-11-04, 4 O 34/97
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 34/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-04
Aktenzeichen: 4 O 34/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1104.4O34.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, für Kraftfahrzeugmotoren die Kenn-
zeichnung
TDI
zu benutzen, und zwar auch in den Formen
neue TDI 16 V Triebwerke,
2,0 l TDI 16 V Aggregat,
2,2 l TDI 16 V,
2,0 TDI 16 V oder
TDI 16 V ECOTEC,
insbesondere Kraftfahrzeuge als
Opel TDI 16 V
VECTRA
TDI 16 V
SINTRA
TDI 16 V oder
OMEGA TDI 16 V
zu bezeichnen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot wird der
Antragsgegnerin ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu
500.000,-- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt
zwei Jahren, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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