11 O 569/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-05-10, 11 O 569/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-05-10, 11 O 569/05
11 O 569/05Kantonsgericht10.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 11 O 569/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-10
Aktenzeichen: 11 O 569/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0510.11O569.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit Versicherungsschein-Nummer X unverändert zugunsten des Klägers und Frau Q fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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