Landgericht Düsseldorf, 2007-05-08, 35 O 51/07

35 O 51/07Kantonsgericht08.05.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 35 O 51/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-08

Aktenzeichen: 35 O 51/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0508.35O51.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5.Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, an den Gerichtsvollzieher als Sequester die in der als Anlage beigefügten „Aufstellung Material und Gerät, C, Bauteil A“ – Fassung vom 23.04.2007 - den Firmen D GmbH & Co KG (D), E GmbH (E), KG F GmbH (KG F), G KG VerkaufsG (G), H Malereibetriebs-GmbH ( H), I Ausbau GmbH (I), J GmbH (J GmbH), K group ( K), L (L) zugeordneten Gegenständen wie auch die der Klägerin zugeordneten Gegenstände (A) herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag vom 11.04.2007 auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 86 %, die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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