2a O 57/02•Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 2a O 57/02
Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 2a O 57/02
2a O 57/02Kantonsgericht03.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 57/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-03
Aktenzeichen: 2a O 57/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0503.2A.O57.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info“ zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen;
gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info“ zu verzichten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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