Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 2a O 57/02

2a O 57/02Kantonsgericht03.05.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 57/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-03

Aktenzeichen: 2a O 57/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0503.2A.O57.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info“ zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen;

gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info“ zu verzichten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.