4b O 287/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 287/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 287/06
4b O 287/06Kantonsgericht17.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 287/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 4b O 287/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O287.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) lichtabstrahlende Bauelemente mit
-
einem Halbleiterkörper, der eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
-
mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und
-
einem Lumineszenzkonversionselement,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbig Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist
und
das Lumineszenzkonversionselement einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereiches emittiert, und der Leuchtstoff im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt ist, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit dem sichtbaren Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt
und
als Lumineszenzkonversionselement eine Lumineszenzkonversionsumhüllung vorgesehen ist, die zumindest einen Teil des Halbleiterkörpers umschließt
und
die Lumineszenzkonversionsumhüllung bzw. die Lumineszenzkonversionsschicht eine Silikonmaterial-Matrix aufweist
und
der Leuchtstoff anorganische Leuchtstoffpartikel enthält;
b) lichtabstrahlende Bauelemente mit
-
einem Halbleiterkörper, der eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
-
mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und
-
einem Lumineszenzkonversionselement,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbiges Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist,
und
das Lumineszenzkonversionselement einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, und der Leuchtstoff im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt ist, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt wird,
und
das von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlungsspektrum bei einer Wellenlänge zwischen 420 nm und 460 nm ein Intensitätsmaximum aufweist
und
der Leuchtstoff anorganische Leuchtstoffpartikel enthält
und
das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist
und
der anorganische Leuchtstoff aus der Gruppe der Ce-dotierten Granate ist;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Mai 2002 begangen haben,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff. I. a) und b) bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 4. Mai 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften für den durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.
IV. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 667.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.
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