4a O 231/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 231/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 231/05
4a O 231/05Kantonsgericht13.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 231/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-13
Aktenzeichen: 4a O 231/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O231.05.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Mobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschließbar und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
bei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumindest temporär in Teilspeicherbereichen einer Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teilspeicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt werden und die Wahlinformation des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungs-eingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobilfunknetz übermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunkgerät gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zusätzlich die am Mobiltelefon ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in
gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, im üb-
rigen die Beklagte.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.000.000,- Eur, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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