4a O 513/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-01, 4a O 513/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-02-01, 4a O 513/05
4a O 513/05Kantonsgericht01.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 513/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-01
Aktenzeichen: 4a O 513/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0201.4A.O513.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwe-cken einzuführen oder zu besitzen, die eine
Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas beinhalten, die ein röhrenförmiges Gehäuse mit einem Einlassanschluss und einem Auslassanschluss, zur Anordnung zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung, und ein Filterelement umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern, bei dem sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden, und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird, wobei die Fluidfiltervorrichtung mit einem Anschlussstecker mit einer Gasmesskammer verbunden ist, die ihrerseits an eine Gas-Analyseeinrichtung anschließbar ist;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 2003 begangen haben, insbesondere über alle von ihnen vertriebenen mit den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen ausgestatteten Erzeugnisse, insbesondere die „xx-Kits“, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des mit den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen (insbesondere den „xx-Kits“) erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen, insbesondere den „xx-Kits“, unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebots-empfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. Februar 2003 begangenen Handlungen, insbesondere durch den Vertrieb der unter I.1. be-zeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnisse, entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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