Landgericht Düsseldorf, 2007-01-05, 38 O 239/06

38 O 239/06Kantonsgericht05.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 239/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-05

Aktenzeichen: 38 O 239/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0105.38O239.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.500,-- Euro abwenden, wenn nicht die Antragsgegnern vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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