Landgericht Düsseldorf, 2006-12-15, 38 O 138/06

38 O 138/06Kantonsgericht15.12.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 138/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-15

Aktenzeichen: 38 O 138/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1215.38O138.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Der Beklagten wird untersagt, im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte über die Internetseite X Reisen anzubieten und/oder Reiseanfragen und/oder Reisebuchungen entgegen zu nehmen, bei welchen die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit haben sollen, wenn gleichzeitig es im Rahmen der Anbieterkennung wie folgt heißt:

„Weder X noch die X GmbH sind Betreiber der Website X“,

wenn nicht gleichzeitig der Betreiber der Website genannt wird.

  1. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2006 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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