Landgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 4b O 546/05

4b O 546/05Kantonsgericht30.11.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 546/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-30

Aktenzeichen: 4b O 546/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1130.4B.O546.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

l. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

DVD-ROM's mit komprimierten Videosignalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die für Vorrichtungen zum Empfang eines komprimierten Videosignals geeignet sind, das Informationen DT/DF enthält, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben,

wobei die Vorrichtung umfasst:

Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,

Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal anspre-chen, um die Information DT/DF abzutrennen,

Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal anspre-chen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs-Vollbilder des Videosignals zu erzeugen, und

Mittel, die auf die Information Dt/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen.

II Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlas-sungsgebot wird den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

IIl. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer l. bezeichneten Handlungen seit dem 03.07.1998 begangen haben,

und zwar unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer V or b e s i t zer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de¬ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei

denn, diese könnten den unter Ziffer I. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsemp¬fänger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten,seit dem 03.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 2.500.000,- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 4.000,— €.

VIII. Der Streitwert wird auf 2.500.000,-€ festgesetzt.

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