Landgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 4a O 175/05

4a O 175/05Kantonsgericht01.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 175/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-01

Aktenzeichen: 4a O 175/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0801.4A.O175.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

fahrbare Staubsauger, an deren Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Laufseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite ein parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen ist, das eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende als Anlaufschräge wirkende Kontur aufweist und sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines vollständigen, nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2003 begangen hat und zwar unter Angabe:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung nach Anlieferungszeiten und Typenbe-zeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht wer¬den.

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