Landgericht Düsseldorf, 2006-07-31, 1 O 546/04

1 O 546/04Kantonsgericht31.07.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 1 O 546/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-31

Aktenzeichen: 1 O 546/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0731.1O546.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Gewerberäume im Objekt W-Straße X, XXXXX Düsseldorf – H., auf dem ehemaligen D.-Betriebsgelände, bezeichnet als Hochgebäude Atelier Nr. 10, von einer Grundfläche von ca. 100 m2, im beigefügten Geschossplan schraffiert eingezeichnet, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Hilfswiderklage der Beklagten wird als unzulässig zu-rückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten je-doch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin in Bezug auf die Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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