Landgericht Düsseldorf, 2006-07-12, 2a O 34/06

2a O 34/06Kantonsgericht12.07.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 34/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-12

Aktenzeichen: 2a O 34/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0712.2A.O34.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche auf die Abgabe folgender Verpflichtungserklärungen durch den Kläger hat, derer sie sich ihm gegenüber in ihrer Abmahnung vom 17.02.2006 berühmt hat, nämlich 1. es in jeder Form zu unterlassen, den Begriff "Steuerfuchs" in allen Varianten und Schreibweisen auch in Verbindung mit anderen Worten, Z.B. "frag-den-steuerfuchs" zu nutzen, zu veröffentlichen, in Verkehr zu bringen, oder Dritten zugänglich zu machen, insbesondere damit zu werben oder für Werbezwecke . zu verwenden, einschließlich aller elektronischer Nutzungsformen, 2. es weiterhin zu unterlassen, die Internetdomain www.frag­den-steuerfuchs.de zu nutzen, 3. die Internetdomain www.frag-den-steuerfuchs.de unverzüglich abzumelden bzw. löschen zu lassen, 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Zift 1 -3 dargestellten Verpflichtungen und unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die Rechtsinhaberin eine Zahlung von 20.000,-Euro zu leisten, 5. die durch die Einschaltung der ( … ), entstandenen Kosten in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr eines Gegenstandwertes von vorläufig 50.000,-Euro zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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