4b O 38/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 38/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 38/05
4b O 38/05Kantonsgericht29.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 38/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 4b O 38/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O38.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnis-ses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01.01.1995 bis zum 31.01.2005
Florfenicol (D-threo-3-Fluoro-2-dichloroacetamido-1-(4-methyl-sul-fonyl-phenyl)-1-propanol)
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder besessen haben,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
wobei den Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten von dessen Einschaltung übernehmen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten seit dem 01.01.1995 bis zum 31.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
IV.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € .
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