Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 159/05

4b O 159/05Kantonsgericht29.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 159/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-29

Aktenzeichen: 4b O 159/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O159.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ord-nungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik zu unterlassen,

Florfenicol (D-threo-3-Fluoro-2-dichloroacetamido-1-(4-methyl-sul-fonyl¬phenyl)-1-propanol) anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen, das mittels eines Ver-fahrens zur Herstellung von Florfenicol hergestellt worden ist, bei dem eine Verbindung der Formel (I)

hergestellt wird, in der R H, NO2, CH3SO2 oder C4- bis C6-Alkyl ist; und R“ Aryl, Halogenaryl, Benzyl, substituiertes Benzyl, C1- bis C6-Akyl,C3- bis C7-Cycloalkyl und Halogenalkyl ist, und die Konfiguration des Oxazolinringes 4R-trans ist, indem eine Verbindung der Formel (II)

in der R wie oben beschrieben ist, und R’H, C1- bis C6-Alkyl, C3 bis C7-Cycloalkyl, Benzyl, substituiertes Benzyl oder Aryl ist;

mit einem Reduktionsmittel in einem protischen Lösungsmittel in einem geeigneten Reaktionsgefäß in Kontakt gebracht wird, um eine Verbin-dung der Formel (III) zu erhalten, in der R wie oben beschrieben ist, und dann in demselben Reaktionsgefäß die Verbindung der Formel III mit ei-ner Verbindung der Formel (IV) wobei R“ wie oben beschrieben ist,

zur Reaktion gebracht wird, um eine Verbindung der Formel (I) zu erhal-ten, und die Verbindung der Formel (I) zu Florfenicol umgewandelt wird.

  1. der Klägerin unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeich-nisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

wobei den Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten von dessen Einschaltung übernehmen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 € .

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