Landgericht Düsseldorf, 2006-06-08, 4b O 368/05

4b O 368/05Kantonsgericht08.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 368/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-08

Aktenzeichen: 4b O 368/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0608.4B.O368.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte „Drifter“, der Winterweizensorte „Rialto“, der Winterweizensorte „Flair“ und/oder der Winterweizensorte „Greif“ zu erzeugen, aufzubereiten oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren.

II. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin zu 1) 146,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

  2. an die Klägerin zu 2) 218,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

  3. an die Klägerin zu 3) 189,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

  4. an die Klägerin zu 4) 82,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen

III. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2001 mit der Winterweizensorte „Drifter“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

  2. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2000 mit der Winterweizensorte „Rialto“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

  3. der Klägerin zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Flair“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

  4. der Klägerin zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Greif“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch in I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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