Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 35 O 41/05

35 O 41/05Kantonsgericht11.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 35 O 41/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-11

Aktenzeichen: 35 O 41/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0411.35O41.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr abhängige X zu veranlassen, die Zustimmung i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 durch Eintragung der x als Eigentümerin anstelle der bisher als Eigentümerin eingetragenen x zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An- sprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 Ab- fälle und/oder Deponien i.S.d Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen i.S.d. Bun- desbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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