16 O 490/04•Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 16 O 490/04
Landgericht Düsseldorf, 2006-04-11, 16 O 490/04
16 O 490/04Kantonsgericht11.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 16 O 490/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-11
Aktenzeichen: 16 O 490/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0411.16O490.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richter am LG Göge, Richterin am LG Reuter, Richterin Dr. Hanspach
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 57.803,28 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten hat der Kläger 65% zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 35% zu tragen. Im übrigen hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Kläger hat außerdem die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 18% zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte zu 2) ohne Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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