Landgericht Düsseldorf, 2006-04-07, 13 O 513/04

13 O 513/04Kantonsgericht07.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 13 O 513/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: 13 O 513/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0407.13O513.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.835,76 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten künftige Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kläger die Auszahlung eines Darlehens von 150.000,- € an Herrn D gemäß Darlehensvertrag zwischen der B GmbH und Herrn D vom 3.12.2003 freigegeben hat, ohne dass Grundschulden in Höhe des Darlehensbetrages zur Sicherung des Darlehens vorlagen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70%, der Beklagte 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 70 %. Von den außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten trägt der Kläger 44 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die ehemalige Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die ehemalige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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