14c O 226/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-03-07, 14c O 226/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-03-07, 14c O 226/05
14c O 226/05Kantonsgericht07.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14c O 226/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-07
Aktenzeichen: 14c O 226/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0307.14C.O226.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richterin am LG Brückner-Hofmann, RiLG Schulz, RiLG Dr. Scholten
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, 14 c O 226/05 vom 15.12.2005, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und die mit Schriftsatz vom 06.03.2006 gestellten Hilfsanträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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