4b O 278/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-05-25, 4b O 278/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-05-25, 4b O 278/04
4b O 278/04Kantonsgericht25.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 278/04 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-25
Aktenzeichen: 4b O 278/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0525.4B.O278.04.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird –unter Zurückweisung des weiterge-henden Auskunftsbegehrens– verurteilt, dem Kläger da-rüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Fahrzeugtüren mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im wesentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblechen verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil ausgebildet und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt versehen ist,
in Spanien, China, Mexiko, Rußland und den USA sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und/oder Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder auch Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,
bei denen ein topfförmiger Abschnitt im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnitts angeord-net ist und die Türinnenverstärkung in ihrer Längsrich-tung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Tür-scharnier weist,
unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzel-nen konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der konzern-angehörigen Unternehmen an Dritte,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden,
d) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des Ford-Konzerns.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
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