13 O 389/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-04-06, 13 O 389/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-04-06, 13 O 389/04
13 O 389/04Kantonsgericht06.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 13 O 389/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-06
Aktenzeichen: 13 O 389/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0406.13O389.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2005
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.998,47 € nebst 4 % Zinsen vom 1.4.1997 bis 14.9.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Beitritt zum Immobilienfonds XXX vom 18.3.1997 und aller Ansprüche gegen diese Gesellschaft sowie der Ansprüche gegen die XXX in Köln.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretungserklärung betreffend die Ansprüche des Klägers gegen die XXX mit einem Nominalbetrag in Höhe von 100.000,-- DM in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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