Landgericht Düsseldorf, 2005-03-18, 4b O 459/04

4b O 459/04Kantonsgericht18.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 459/04 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-18

Aktenzeichen: 4b O 459/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0318.4B.O459.04.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Be-klagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Polsterumwandlungssysteme, aufweisend eine Polsterumwandlungs-maschine, eine Packfläche und ein Ausgabegerät,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

die Polsterumwandlungsmaschine eine Umwandlungsanordnung umfasst, die bahnförmiges Vorratsmaterial in Dämpfungskissen umwandelt,

das Ausgabegerät einen Sammelbehälter umfasst, in dem die Kissen in einem senkrechten Stapel platziert werden, so wie sie von der Polsterumwandlungsmaschine produziert werden,

und der Sammelbehälter oberhalb der Packfläche positioniert ist, wenn die Kissen gezielt von einer Nicht-Oberseite des Sammelbehälters entnommen werden, um Güter auf der Packfläche zu verpacken;

  1. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem

11.11.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen so-wie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorste-hend zu Ziffer 1) bezeichneten Posterumwandlungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

  1. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in die Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher - der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Ab-nehmer

und

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahnförmigen Vorratsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.

II. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klä-gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

  1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben.

III. Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klä-gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

  1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorste-hend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrie-ben haben.

B.

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ord-nungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Verpackungssysteme

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die zumindest eine Polsterumformungsmaschine, einen Maschinenmontageständer und zumindest einen Packplatz aufweisen

und bei denen die zumindest eine Umformungsmaschine einen Rahmen und Umformanordnungen umfasst, die an den Rahmen montiert sind, und die das bahnförmige Ausgangsmaterial in ein Polsterprodukt umformen,

wobei der Rahmen der zumindest einen Umformungsmaschine an dem Maschinenmontageständer befestigt und vertikal und winklig relativ zu dem Maschinenmontageständer einstellbar ist, um die zumindest eine Umformungsmaschine so anzuordnen, dass das Polsterprodukt in Richtung des zumindest einen Packplatzes gerichtet wird;

  1. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Emp-fänger von Angeboten statt den Klägerinnen einem von diesen zu be-zeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagen dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

  1. den Klägerinnen darüber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer, oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abneh-mer

und

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahn-förmigen Ausgangsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.

II. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten ge-samtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

  1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher- der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.

III. Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten ge-samtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

  1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 8.200 €.

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