Landgericht Düsseldorf, 2005-03-18, 20 S 167/04

20 S 167/04Kantonsgericht18.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 20 S 167/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-18

Aktenzeichen: 20 S 167/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0318.20S167.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Berufungszivilkammer

Tenor

Die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Drittwiderbe-klagte wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Be-klagten gegen den Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Ko-sten tragen der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.

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