Landgericht Düsseldorf, 2004-03-25, 4a O 331/02

4a O 331/02Kantonsgericht25.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 331/02 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-25

Aktenzeichen: 4a O 331/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0325.4A.O331.02.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

im Jahre 1997 die dem deutschen Patent X zugrundeliegende Erfin-dung betreffend eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hoch beanspruchte Bauteile sowie Verfahren zu ihrer Herstellung sowie deren Verwendung

selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte genutzt hat, und zwar unter Angabe der hergestellten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, wo-bei die Angaben in einem geordneten Verzeichnis zu erfolgen haben unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungsstätten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und –preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Geschäfts- bzw. Kalenderjahren,

sowie zusätzlich unter Angabe

e) etwaiger paralleler Auslandsschutzrechte.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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