4a O 104/01•Landgericht Düsseldorf, 2004-03-08, 4a O 104/01
Landgericht Düsseldorf, 2004-03-08, 4a O 104/01
4a O 104/01Kantonsgericht08.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 104/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-08
Aktenzeichen: 4a O 104/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0308.4A.O104.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht x, den Richter am Landgericht x und die Richterin am Landgericht x
für Recht erkannt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 (Az.: 4 O 70/00 Q) und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2001 (Az.: 4 O 70/00 Q) werden für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.100,-- DM vor läufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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