31 O 144/03•Landgericht Düsseldorf, 2004-03-04, 31 O 144/03
Landgericht Düsseldorf, 2004-03-04, 31 O 144/03
31 O 144/03Kantonsgericht04.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 31 O 144/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-04
Aktenzeichen: 31 O 144/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0304.31O144.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
In dem Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004
b e s c h l o s s e n :
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (31 0 114/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Juli 2003 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
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