Landgericht Düsseldorf, 2004-03-04, 31 O 144/03

31 O 144/03Kantonsgericht04.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 31 O 144/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-04

Aktenzeichen: 31 O 144/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0304.31O144.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

In dem Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004

b e s c h l o s s e n :

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (31 0 114/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Juli 2003 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.