4b O 37/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-12-11, 4b O 37/03
Landgericht Düsseldorf, 2003-12-11, 4b O 37/03
4b O 37/03Kantonsgericht11.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 37/03 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-11
Aktenzeichen: 4b O 37/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1211.4B.O37.03.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Etiketten, die als Feuchtigkeitsanzeiger und zum Einstecken in Erdreich ausgebildet sind,
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mit einem feuchtigkeitssaugenden Material auf einem Be-reich einer ersten Oberflächenseite,
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wobei das Etikett auf dieser ersten Oberflächenseite folgen-de übereinanderliegende Schichten enthält:
-- eine erste Grundschicht,
-- eine zweite Farbschicht, die auf zumindest einem Teilbe-reich eines oberen Körperabschnittes der ersten Oberflächen-seite vorhanden ist,
-- eine dritte Schicht, die besteht
--- einerseits aus einem zusammenhängenden Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material, der sich mit seinem Rand bis in einen Teilbereich des oberen Körperabschnittes und bis in einen weiteren, unteren Körperabschnitt des Eti-ketts erstreckt, und
--- andererseits aus vier Eckbereichen mit jeweils einer Leim-schicht, in denen der Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugen-dem Material nicht vorhanden ist, derart, dass die Eckberei-che, die eine Leimschicht aufweisen, den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vollständig einrahmen,
dadurch gekennzeichnet, dass
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in einem Bereich auf einer anderen Oberflächenseite bildli-che und / oder textliche Hinweise für die durch das Etikett zu kennzeichnenden Pflanzen vorhanden sind,
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die vier Eckbereiche vollständig mit der Leimschicht bedeckt sind,
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eine vierte, dunkle Abdeckschicht des oberen Körperab-schnittes, die den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material im oberen Körperabschnitt bedeckt, transparente Be-reiche aufweist,
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wobei ein erster transparenter Bereich den Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material teilweise bedeckt, und
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wobei ein zweiter transparenter Bereich einen Bereich der Leimschicht bedeckt,
in dem Zeitraum vom 01.10.1999 – 31.12.2000 verkauft wur-den und welche Lizenzgebühren hierdurch angefallen sind;
den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2001 – 31.12.2001 verkauft wurden und welche Lizenzgebühren hier-durch angefallen sind;
den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2002 – 31.12.2002 verkauft wurden und welche Lizenzgebühren hier-durch angefallen sind;
den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.1999 – 31.12.2000 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen;
den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2001 – 31.12.2001 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen;
den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2002 – 31.12.2002 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubi-ger 110.625,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 91.875,00 € seit dem 20.03.2003 sowie aus weiteren 18.750,00 € seit dem 23.07.2003 zu zahlen.
III.
Die Widerklage wird abgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
V.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 179.375,00 €, die auch durch die unwiderrufliche, selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbacht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
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