Landgericht Düsseldorf, 2003-10-28, 4a O 413/02

4a O 413/02Kantonsgericht28.10.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 413/02 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-28

Aktenzeichen: 4a O 413/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O413.02.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitsplätze oder dergleichen in einem Raum, wobei ein aus vorbe-reiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System vorgesehen ist, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle zur Aufnahme von Versorgungsleitun-gen und/oder Datenleitungen enthält, wobei an die Kanäle, für welche Hängehalter zum Aufhängen an der Decke des Raumes vorgesehen sind, nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen an-schließbar sind, die mit Versorgungsanschlüssen versehen sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Säulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche, hori-zontale Achse verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungs-anschlüsse in Greifhöhe zu bringen, wobei die Säulen mit einem Schwenkantrieb ausgerüstet sind;

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeich-nisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und Angabe der Anzahl der in der jeweiligen Anlage eingesetzten verschwenk-baren Säulen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und Anga-be der Zahl der mit den Einrichtungen angebotenen ver-schwenkbaren Säulen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Internet-Auftritten und bei druckschriftlicher Werbung deren Auflagenhöhe, dessen Verbreitungszeitraums, sowie Nennung der Messen, auf denen Ausstellungen stattgefunden haben,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu 1. ge-nannten Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

dem Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dem Klägerin zu bezeichnenden, ihr ge-genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagten zu 2. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn X1, Öhringen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.