31 O 83/95•Landgericht Düsseldorf, 2003-07-03, 31 O 83/95
Landgericht Düsseldorf, 2003-07-03, 31 O 83/95
31 O 83/95Kantonsgericht03.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 31 O 83/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-03
Aktenzeichen: 31 O 83/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0703.31O83.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Anträge auf Festsetzung einer Erhöhung der im
Vertrag vom 20.04.1990 vorgesehenen Abfindung von
500,-- DM für eine KK-Aktie im Nennbetrag von
50,-- DM werden zurückgewiesen.
Der angemessene Ausgleich für die außenstehenden
Aktionäre der KK AG wird für jedes Geschäfts-
jahr und für jede KK-Aktie im Nennbetrag von
50,-- DM auf 12,70 Euro (= 24,84 DM) zuzüglich Körper-
schaftsteuerguthaben festgesetzt.
Die Beteiligten zu 9) und 10) (Antragsgegnerinnen) tragen
die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergericht-
lichen Kosten der Antragsteller und der gemeinsamen
Vertreter als Gesamtschuldner.
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