Landgericht Düsseldorf, 2002-03-28, 4 O 762/00

4 O 762/00Kantonsgericht28.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 O 762/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-28

Aktenzeichen: 4 O 762/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0328.4O762.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Profilstäbe, insbesondere Leichtmetallstäbe, die in einer Außenfläche mindestens eine hinterschnittene Längsnut aufweisen, in der eine einteilige U-förmig, nach außen weisende Schenkel aufweisende Halteleiste angeordnet ist, die ein stabparalleles Einsteckteil umklammert,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents xxxxxxxxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schenkel der Halteleiste über die Außenfläche des Profilstabs vor-springende Klemmleisten haben, zwischen denen eine mit einer Längslauffläche versehene Stange als Einsteckteil kraft- und/oder formschlüssig festgelegt ist;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

  • von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 14. Juli 1990 zu machen sind, vom Beklagten zu 2) jedoch nur bis zum 27. Dezember 2000;

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 1988 bis zum 13. Juli 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der den Patentinhabern xxx xxx und xxxx xxx durch die zu I.1. be-zeichneten, seit dem 14. Juli 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) lediglich bis zum 27. Dezember 2000 besteht; und

wobei sich die Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.081,34,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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