8 O 199/01•Landgericht Düsseldorf, 2002-03-14, 8 O 199/01
Landgericht Düsseldorf, 2002-03-14, 8 O 199/01
8 O 199/01Kantonsgericht14.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 199/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-14
Aktenzeichen: 8 O 199/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0314.8O199.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.588,45 Euro zzgl. Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem 23. Dezember 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
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