X Qs 10/02•Landgericht Düsseldorf, 2002-02-05, X Qs 10/02
Landgericht Düsseldorf, 2002-02-05, X Qs 10/02
X Qs 10/02Kantonsgericht05.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — X Qs 10/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-05
Aktenzeichen: X Qs 10/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0205.X.QS10.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: X. Strafkammer
Tenor
In den Antragsverfahren
hat die X. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch XXXXX
am 5.2.2002 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für den Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem Ermittlungsverfahren gegen T u.a. - Az.: 28 Js 363/01 - sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt (§§ 406 e Abs. 4 S. 2, 161 a Abs. 3 S. 3, 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 467 Abs. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO analog).
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