045 StL 15/99•Landgericht Düsseldorf, 2001-11-22, 045 StL 15/99
Landgericht Düsseldorf, 2001-11-22, 045 StL 15/99
045 StL 15/99Kantonsgericht22.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 045 StL 15/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: 045 StL 15/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1122.045STL15.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 45. Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer
Tenor
Die durch Rügebescheid vom 02.02.1999 in Verbindung mit dem Ein¬spruchsbescheid der Steuerberaterkammer Düsselorf vom 17.06.1999 dem Berufsangehörigen erteilte Rüge ist unwirksam.
Wegen desselben Verhaltens ist gegen den Berufsangehörigen am 27. Juli 2001 ein freisprechendes Urteil der 1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Düs¬seldorf (45 StL 30/99 – 3 StV 12/99) ergangen, das seit 02.10.2001 rechtskräftig ist (§§ 91 Abs.2 i.V.m. 82 Abs.5 Satz 2 StBerG).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Be¬rufsangehörigen trägt die Steuerberaterkammer (§§ 149 Abs.3 i.V.m. 91 Abs.2 , 82 Abs.5 Satz 2 StBerG).
Landgericht Düsseldorf, den 22. November 2001
- Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
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