25 T 822/01•Landgericht Düsseldorf, 2001-11-14, 25 T 822/01
Landgericht Düsseldorf, 2001-11-14, 25 T 822/01
25 T 822/01Kantonsgericht14.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 822/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-14
Aktenzeichen: 25 T 822/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1114.25T822.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
In der Grundbuchsache
betreffend den in dem Grundbuch von A eingetragenen Anteil an dem Erbbaurecht, das im Grundbuch von B als Belastung des im Bestandsverzeichnis unter Nr. 1 bezeichneten Grundstücks eingetragen ist, verbunden mit dem Sondereigentum
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung zu 2. des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2001 durch den Vorsitzenden am 14. November 2001
beschlossen:
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf wird angewiesen, von den in der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
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