Landgericht Düsseldorf, 2001-11-07, 5 O 210/99

5 O 210/99Kantonsgericht07.11.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 5 O 210/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-11-07

Aktenzeichen: 5 O 210/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1107.5O210.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 wird auf¬rechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver¬säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge¬setzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri¬sche Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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