Landgericht Düsseldorf, 2001-10-09, 2b O 371/97

2b O 371/97Kantonsgericht09.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2b O 371/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-09

Aktenzeichen: 2b O 371/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:1009.2B.O371.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2b. Zivilkammer

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

nach Lage der Akten am 28.08.2001

durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt an das beklagte Land 10.857,88 DM nebst 4% Zinsen p.a. hieraus seit dem 01.03.1997 zu zahlen.

Im übrigen werden die Widerklage sowie die Klage und die Widerwiderklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und

die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner

44%, die Klägerin außerdem weitere 39%, der

Widerbeklagte zu 3) außerdem weitere 14% und das beklagte Land weitere 3%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das beklagte Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 17.000,- DM. Dem beklagten Land wird außerdem nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung von 200,-- DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die angeordneten Sicherheitsleistungen können von allen Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

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