12 O 566/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-08-29, 12 O 566/00
Landgericht Düsseldorf, 2001-08-29, 12 O 566/00
12 O 566/00Kantonsgericht29.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 566/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-29
Aktenzeichen: 12 O 566/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0829.12O566.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2001
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
unter Verwendung des Bildnisses und/oder Namens und/oder der Stimme von Herrn Franz Beckenbauer ohne seine Einwilligung zu werben,
insbesondere wenn dies geschieht mittels eines Doppelgängers, der nach Aussehen und/oder Verhaltensweise und/oder Sprechweise Herrn Beckenbauer imitiert,
es sei denn, es handelt sich um einen Fernsehspot, in dem unter Verwendung des Namens und/oder Bildnisses von Herrn Franz Beckenbauer gemäß folgender Konzeption geworben wird:
Ein Mann, der nach Aussehen und Sprechweise Franz Beckenbauer gleicht, betritt ein Ladenlokal. Zwischen diesem "Beckenbauer" und dem Verkäufer wird folgender Dialog geführt:
Beckenbauer: Ja Grüß GoW.
Verkäufer: Guten Tag. (Verkäufer erstaunt) Herr Beckenbauer?! Ja ist denn heut schon Weihnachten?!
Beckerbauer: Tja gut, äh, nein. Mein Handy klingelt nicht mehr, es ruft keiner mehr an (Hierbei wird in Großaufnahme ein grünes Handy gezeigt)
Verkäufer: Tja, haben Sie wohl das falsche Netz.,
Schaun mer mal.
(Der Verkäufer nimmt das grüne Handy und hält dies
hoch)
Verkäufer: Ja mei! Ist doch kein Wunder, dass sie keiner anruft!
Beckenbauer: Was!?
Verkäufer: Vom Festnetz zu T-D1 würden sie nur 48 Pfennig pro angefangene Minute zahlen.
Beckenbauer: Aha?
Verkäufer: Und mit Aktiv Plus sogar 39 Pfennig. Bei Ihrem Netz zahlen Sie bis zu dreimal so viel. (Zur Verdeutlichung dieser Aussage hält der Verkäufer drei Finger seiner Hand gut sichtbar ins Bild)
Beckenbauer: Was? Dreimal soviel? Des isja ...Im Bild wird nun in Großaufnahme die Hand von Beckenbauer gezeigt, wie dieser drei Finger seiner Hand abzählt)
Beckenbauer:.... des isja drei mal zu viel!
Verkäufer: Ja, ja, ja. Und Sie müßten eigentlich wissen, warum das so teuer ist!
Beckenbauer: Tja, gut... weiß net.
Verkäufer: Die Grundgebühr ist auch schon drin, gel! (Die während des Dialogs zu dem Verkäufer und Beckenbauer hinzugetretenen umstehenden weiteren Personen brechen in Gelächter aus)
Es wird eine Text-Tafel eingeblendet mit der Aufschrift "Vom Festnetz zu T-D1 nur 48 Pf/ Min.". Parallel zu der Einblendung spricht eine Stimme aus dem Off: "Vom Festnetz zu T-D1 für nur 48 Pfennig pro Minute telefonieren". Sodann wird die Dialogszene fortgesetzt.
Verkäufer (bei anhaltendem Gelächter der umstehenden Personen): Na ja; Gott vergelt's.
- weiter insbesondere, wenn die Werbung mit dem Namen des Klägers erfolgt wie in der nachstehend wiedergegebenen Anzeige in der Rheinischen Post vom 18.03.2000:
(Es folgt eine Kopie der Anzeige aus der Rheinischen Post vom 18.03.2000)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer L, wobei der Fernsehwerbespot eingeschlossen ist, begangen hat, und zwar durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
- alle Werbeträger, deren Auflagen und Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist; in Bezug auf die Fernsehwerbung die Zuschauerzahlen zum
Zeitpunkt der Werbeausstrahlung;
-
den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen;
-
die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung das durch Handlungen gemäß Ziffer L, wobei der Fernsehwerbespot eingeschlossen ist, Erlangte herauszu-geben.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 785.000,00 DM. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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