34 O 27/01•Landgericht Düsseldorf, 2001-08-22, 34 O 27/01
Landgericht Düsseldorf, 2001-08-22, 34 O 27/01
34 O 27/01Kantonsgericht22.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 34 O 27/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-22
Aktenzeichen: 34 O 27/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0822.34O27.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 9. März 2001 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
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