Landgericht Düsseldorf, 2001-05-18, 19 T 81/01

19 T 81/01Kantonsgericht18.05.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 81/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-18

Aktenzeichen: 19 T 81/01

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0518.19T81.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19.Zivilkammer

Tenor

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 15.02.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten und Auslagen wird nicht angeordnet.

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