2a O 127/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-04-04, 2a O 127/00
Landgericht Düsseldorf, 2001-04-04, 2a O 127/00
2a O 127/00Kantonsgericht04.04.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 127/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-04
Aktenzeichen: 2a O 127/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0404.2A.O127.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der ihr mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.5.2000 aufgegebenen Verpflichtung, es zu unterlassen, die Internetdomain „www.arzt-online.de" reserviert zu halten und/oder zu benutzen, gemäß § 8 90 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000,— DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- DM ein Tag Ordnungshaft, verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
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