Landgericht Düsseldorf, 2001-02-05, 25 T 88/01

25 T 88/01Kantonsgericht05.02.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 88/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-05

Aktenzeichen: 25 T 88/01

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0205.25T88.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Erinne-rung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000

am 5. Februar 2001

beschlossen:

Die Kammer ist zur Entscheidung über die Erinnerung

der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom

  1. Oktober 2000 nicht zuständig.

Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom

  1. Dezember 2000 wird insoweit aufgehoben und die

Sache an das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf

zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

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