25 T 88/01•Landgericht Düsseldorf, 2001-02-05, 25 T 88/01
Landgericht Düsseldorf, 2001-02-05, 25 T 88/01
25 T 88/01Kantonsgericht05.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 88/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-05
Aktenzeichen: 25 T 88/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0205.25T88.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Erinne-rung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000
am 5. Februar 2001
beschlossen:
Die Kammer ist zur Entscheidung über die Erinnerung
der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom
- Oktober 2000 nicht zuständig.
Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom
- Dezember 2000 wird insoweit aufgehoben und die
Sache an das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf
zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
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