19 T 442/00•Landgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 19 T 442/00
Landgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 19 T 442/00
19 T 442/00Kantonsgericht13.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 442/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-13
Aktenzeichen: 19 T 442/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:1213.19T442.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Eigentümergemeinschaft A-Str./B-Str. in C,
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf , auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08. 08. 2000 durch den Vorsitzenden Richter A, den Richter am Amtsgericht B und den Richter am Landge-richt C am 13. 12. 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen,
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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