4 O 294/98•Landgericht Düsseldorf, 1999-04-08, 4 O 294/98
Landgericht Düsseldorf, 1999-04-08, 4 O 294/98
4 O 294/98Kantonsgericht08.04.1999
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 294/98 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-08
Aktenzeichen: 4 O 294/98
ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0408.4O294.98.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 748,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4. September 1998 zu zahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Dem Kläger werden die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Mehr¬kosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechts¬streits haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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